Treppenlift versperrt Treppe – Beseitigung ist rechtmäßig

In NRW klagte jemand, nachdem er dazu aufgefordert wurde, den im Hausflur eingebauten Treppenlift zu entfernen. Das Gesuch war jedoch nach § 36 Abs. 5 BauO NRW rechtmäßig, da der Treppenlift die Breite des Treppenaufgangs auf weniger als einen Meter verringerte. Nur bei äußerst ungewöhnlichen baulichen Bedingungen kann von § 36 Abs. 5 BauO NRW abgesehen werden. Im Folgenden die Fakten zum Urteil im Detail:

Zunächst Einverständnis des Vermieters

Der Kläger ist 88 Jahre alt und bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung (2. Etage) in einem Mehrfamilienhaus. Insgesamt gibt es im Haus zwölf Wohnungen, verteilt auf vier Geschosse.

Da die 80-jährige Ehefrau in ihrer Mobilität eingeschränkt ist (Pflegestufe 1), entschloss sich das Ehepaar mit Erlaubnis des Vermieters, einen Treppenlift installieren zu lassen. Mit einer Zusatzvereinbarung wurde das Ehepaar dazu angehalten, sich um etwaige Baugenehmigungen selbst zu kümmern. Dennoch erfolgte der Einbau des Treppenlifts ohne Absprache mit der Bauaufsicht.

Treppenlift verhindert ausreichend breiten Fluchtweg

Durch die Montage des Treppenlifts ist der Treppenaufgang zu eng geworden. Nach der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen muss die nutzbare Breite erforderlicher Treppen und Treppenabsätze in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten mindestens einen Meter betragen:

Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.

Aus diesem Grund wurde das Ehepaar dazu aufgefordert, den Treppenlift wieder zu entfernen.

Der Ehemann versuchte noch einmal, die Notwendigkeit des Treppenlifts für seine Frau zu unterstreichen – ohne Erfolg. Denn die Mindestbreite von einem Meter nach § 36 Abs. 5 BauO NRW ist besonders durch Sicherheitsaspekte legitimiert. In Gefahrensituation, zum Beispiel bei Feuer im Haus, muss ein ausreichend breiter Fluchtweg gewährleistet werden.